Für bestimmte Wassertierarten gibt es in Salzburg mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestlängen ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Die geschonten Wassertierarten dürfen während der Schonzeit nicht gefangen werden. Gefangene Fische, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, müssen sofort und schonend in das Fischwasser zurückversetzt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 21 Salzburger Fischereigesetz 2002 (Grundlagen)
- Salzburger Wassertier-Schonzeiten-Mindestlängen-Verordnung
Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024
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