Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer das 62. Lebensjahr beendet und genug Versicherungsmonate (480 Monate = 40 Jahre) erworben hat, kann in Korridorpension gehen. Geht man vor dem Regelpensionsalter in Pension, gibt es Abschläge. Geht man nach dem Regelpensionsalter in Pension, wird das wiederum durch eine höhere Pension belohnt.
Pensionswegfall
Zu einem Wegfall der Korridorpension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (aufgrund unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit) nach sich zieht. Die Pension fällt für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weg.
Ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (518,44 Euro im Jahr 2024) führt seit 1.1.2024 nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist (jährlich nicht mehr als 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, 2024 rund 207 Euro).
Zum Wiederaufleben einer weggefallenen Korridorpension kommt es, wenn die genannten Punkte wegfallen.
Korridorpension und Arbeitslosenunterstützung
Hat eine Person die Voraussetzungen für die Korridorpension (Mindestalter 62 Jahre) bereits erfüllt, kann sie, wenn sie das letzte Dienstverhältnis nicht selbst gelöst bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder angestrebt noch verschuldet hat, noch für ein Jahr eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Nähere auf den konkreten Sachverhalt bezogene Auskünfte dazu sind bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS erhältlich. Damit ist die Freiwilligkeit der Korridorpension gewährleistet.
Achtung
Arbeitslosenunterstützung wird jedoch längstens bis zum Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gewährt.
Hinweis
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Korridorpension (Mindestalter 62 Jahre) geht der Anspruch auf Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension nicht verloren.
Betroffene
Die Korridorpension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen in gleicher Weise und kann frühestens ab 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Für Frauen kommt diese Pensionsart ab dem Jahr 2028 in Betracht. Erst ab dem Jahr 2028 liegt das Pensionsalter für die reguläre Alterspension für Frauen über dem 62. Lebensjahr.
Voraussetzungen
Seit dem Jahr 2017 sind bei Vollendung des 62. Lebensjahres 480 Versicherungsmonate (40 Versicherungsjahre) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Korridorpension.
Fristen
Der Antrag muss spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt eingebracht werden.
Zuständige Stelle
der zuständige Pensionsversicherungsträger
Verfahrensablauf
Die Antragstellung ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahren. Es ist ein Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Zusätzliche Informationen
- Informationsblatt zur Korridorpension aus dem Jahr 2024 (→ SVS)
- Informationen zur Korridorpension, zum Pensionskorridor und Formulare (→ SVS)
- Informationenen zur Korridorpension (→ AK)
- Regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
Zum Formular
- Antrag für die Korridorpension
- Informationsblatt zur Korridorpension
- Überprüfung des Anspruchs auf Inanspruchnahme der Korridorpension
Authentifizierung und Signatur
elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handysignatur und Bürgerkarten auf ID-Austria
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Notwendige Dokumente, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis, müssen mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz