Es besteht die Möglichkeit, dass Strafgefangene den Vollzug der Strafe unter elektronisch überwachten Hausarrest verbringen. Mit der sogenannten Fußfessel können sie sich in ihrer Unterkunft aufhalten und einer geeigneten Beschäftigung, z.B. einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Kinderbetreuung, nachgehen. Dabei muss sich der Strafgefangene angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Vollzugsanstalt unterwerfen, z.B. werden Zeiten, in der der Strafgefangene in der Unterkunft sein muss, vorgegeben.
Einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest kann der Strafgefangene vor Strafantritt oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe stellen.
Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Leiter des Gefängnisses, das im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten liegt und auch über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt.
Der Antrag kann bewilligt werden, wenn
- die insgesamt zu verbüßende oder noch verbleibende zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt und
- der Verurteilte im Inland
- über eine geeignete Unterkunft verfügt und
- einer geeigneten Beschäftigung nachgeht und
- Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und
- Kranken- und Unfallversicherungsschutz hat und
- eine schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und
- nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und sonstiger Risikofaktoren unter Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen anzunehmen ist, dass der Verurteilte diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Der Strafgefangene muss die Kosten des elektronischen Hausarrests ersetzen.
Für Sexualstraftäter gibt es weitere Kriterien, die bei der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests erfüllt sein müssen, damit diese Vollzugsform angewendet werden kann. Wurde der Täter wegen bestimmter Sexualdelikte verurteilt, muss er die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt haben, bevor der elektronisch überwachte Hausarrest überhaupt in Betracht kommt. Darüber hinaus muss in allen Fällen einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts oder eines sexuell motivierten Gewaltdelikts eine qualifiziert günstige Prognose gegeben sein, indem besondere Gründe vorliegen müssen, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass der Rechtsbrecher den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.
Sämtlichen Opfern von Sexualdelikten und sexuell motivierten Gewaltdelikten wird ein Äußerungsrecht zum elektronisch überwachten Hausarrest des Rechtsbrechers eingeräumt. Dieses Äußerungsrecht dient vor allem der Information der Opfer. Es wird daher auf Opfer beschränkt, die einen Antrag gestellt haben, von der bevorstehenden Entlassung oder einer Freiheitsmaßnahme verständigt zu werden, zumal auch die Interessen jener Opfer gewahrt werden sollen, die durch das Unterlassen einer solchen Antragstellung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie insofern nicht mehr mit der Tat oder dem Täter konfrontiert werden wollen. Zusätzlich wird solchen Opfern Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung eingeräumt.
Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine elektronische Fußfessel für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt. Weiters kann unter bestimmten Voraussetzungen der elektronisch überwachte Hausarrest widerrufen werden.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Formulare
- Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests
- Vermögensbekenntnis zur Befreiung vom Kostenersatz für den elektronisch überwachten Hausarrest
- Einzugsermächtigung
- Einverständniserklärung über die Bedingungen der Lebensführung
- Einwilligungserklärung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person
Rechtsgrundlagen
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Verordnung über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion