Der Ablauf eines Arbeitsverhältnisses, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wird im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich:
- Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist
- Von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbotes
Ausnahme: Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft trotz einer Schwangerschaft ab, wenn die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte. Befristungen, die aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Befristung
- im Interesse der Arbeitnehmerin,
- für die Dauer der Vertretung anderer verhinderter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
- zu Ausbildungszwecken,
- für die Zeit der Saison oder
- zur Erprobung, wenn die erforderlichen Qualifikationen eine längere Probezeit (→ USP) als die gesetzliche oder kollektivvertragliche beansprucht,
abgeschlossen wurde.
Rechtsgrundlagen
§§ 10a, 11 Mutterschutzgesetz (MSchG)
Letzte Aktualisierung: 19. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft