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Allgemeine Informationen
Bevor mit der Fahrausbildung begonnen werden kann, muss bei einer Fahrschule ein Führerscheinantrag (Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung) im Rahmen der "vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B" (B-Führerschein mit 17 Jahren – L17) gestellt werden. Die Fahrschule kann frei gewählt werden – sie muss nur innerhalb Österreichs ansässig sein.
Der Antrag wird zwar bei der Fahrschule gestellt, das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird jedoch bei jener Führerscheinbehörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat.
Wenn der Führerscheinantrag gestellt wurde, kann mit der Grundausbildung in der Fahrschule begonnen werden. Erst nach Absolvierung der Grundausbildung kann die Führerscheinwerberin/der Führerscheinwerber einen Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten stellen. Die Voraussetzungen, die die Begleitperson(en) erfüllen muss (müssen), finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Voraussetzungen
- Mindestalter 15,5 Jahre
- Nennung einer oder zweier Begleitpersonen, die die Ausbildungsfahrten durchführen
- Ist die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte nicht selbst die Begleitperson für die Ausbildungsfahrten, wird zusätzlich die schriftliche Zustimmung von dieser/diesem benötigt
- Ärztliches Gutachten
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung: eine Fahrschule (→ WKO)
Verfahrensablauf
In der Fahrschule werden die persönlichen Daten direkt in das Führerscheinregister eingetragen.
Die Überprüfung der Richtigkeit der persönlichen Daten anhand des Ausdrucks, den die Fahrschule vorlegt, ist empfehlenswert, damit keine falschen Daten auf dem Führerschein aufscheinen. Der Ausdruck muss unterschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Anmeldung in der Fahrschule:
- Amtlicher Lichtbildausweis der Führerscheinwerberin/des Führerscheinwerbers (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Eventuell Bestätigung der Meldung der Führerscheinwerberin/des Führerscheinwerbers (erleichtert die Abwicklung bei der Fahrschule (→ WKO))
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Das ärztliche Gutachten sollte vor Beginn der Fahrausbildung erstellt werden und spätestens vor der Fahrprüfung aus Datenschutzgründen direkt an die zuständige Behörde gesendet oder dort abgegeben werden.
Spätestens bei der Theorieprüfung:
- Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Antragstellerin/den Antragsteller einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
Spätestens vor Aufnahme in die Prüfliste für die praktische Prüfung:
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe Kurs) im Ausmaß von sechs Stunden
Kosten
Die Kosten sind je nach Fahrschule (→ WKO) unterschiedlich.
Rechtsgrundlagen
- Führerscheingesetz (FSG)
- Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)
- Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV)
- Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie