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Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für besonders Hochqualifizierte. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird besonders Hochqualifizierten und anderen Personengruppen erteilt.
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die arbeitsmarktrechtliche Zulassung des besonders Hochqualifizierten wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgeführt.
Die in der maßgeblichen Anlage A des AuslBG normierten Kriterien sind in Kategorien unterteilt (Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung usw.), wobei pro Kategorie nur eine bestimmte Höchstpunkteanzahl erreicht werden kann.
Hinweis
Besonders hochqualifizierte Drittstaatsangehörige haben die Möglichkeit, mit einem speziellen Aufenthaltsvisum rechtmäßig nach Österreich einzureisen und sich hier für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche aufzuhalten. Voraussetzung für die Ausstellung dieses Visums (sogenanntes "Jobseeker – Visum") durch die Vertretungsbehörde ist neben dem Vorliegen der allgemeinen Visa-Erteilungsvoraussetzungen eine entsprechende Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien über das Vorliegen der Voraussetzungen als besonders Hochqualifizierte/besonders Hochqualifizierter.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird besonders Hochqualifizierten in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für besonders Hochqualifizierte sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für besonders Hochqualifizierte müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erreichen der erforderlichen Mindestpunkte für besonders Hochqualifizierte (mindestens 70 Punkte) und
- Fixer Arbeitsplatz, welcher der Qualifikation der Drittstaatsangehörigen/des Drittstaatsangehörigen entspricht und angemessen entlohnt wird
Die hochqualifizierte Drittstaatsangehörige/der hochqualifizierte Drittstaatsangehörige muss ihrem/seinem Antrag eine Arbeitgebererklärung anschließen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss dabei schriftlich erklären, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten.
Fristen
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Für besonders Hochqualifizierte, die mit einem "Jobseeker–Visum" eingereist sind und innerhalb von sechs Monaten eine ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entsprechende Beschäftigung finden, besteht die Möglichkeit, ihren Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" in Österreich zu stellen.
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen. Stattdessen kann auch der Arbeitgeber den Antrag für den besonders Hochqualifizierten in Österreich stellen.
Hinweis
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.
Alternativ ist für besonderes Hochqualifizierte auch die Antragstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist
- Der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Anträge von "Besonders Hochqualifizierten" werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt. Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.
Hinweis
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch die/den Arbeitgeberin/Arbeitgeber bei der für den (künftigen) Wohnsitz der/des Antragstellerin/Antragstellers örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einzubringen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung
- Zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird
- Zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehalts in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
- Steuerbescheid oder Lohnbestätigung und
- Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers, dass die Antragstellerin/der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
- Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens
-
Zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
- Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle oder
- Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass die Antragstellerin/der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war oder
- Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister
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Zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde
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Zum Nachweis von Berufserfahrung:
- Dienstzeugnis und
- Arbeitsbestätigung
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Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis; die vorgelegten Sprachdiplome bzw. Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
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Zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse
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Zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums
-
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Punkterechner (→ Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung)
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- §§ 12, 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres