Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung – Student". Ausführliche Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltsbewilligungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-BürgerinnenEU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für Studierende und für andere Personengruppen erteilt.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft – § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 oder
- Außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005, wobei das Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, oder das Studium auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, oder
- Außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs 4 Hochschulgesetz 2005, oder
- Außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das vorhin genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht von der/dem Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
- Absolvierung einer für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung im Anschluss an ein Ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005
Die "Aufenthaltsbewilligung – Student" ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Ansonsten ist die "Aufenthaltsbewilligung – Student" für die Dauer von einem Jahr auszustellen.
Inhaberinnen/Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung – Student", die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" , "Blauen Karte EU" oder "Niederlassungsbewilligung – Forscher" anstreben, kann im Rahmen eines Verlängerungsantrags bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (ausgenommen der Nachweis der ortsüblichen Unterkunft gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG) die "Aufenthaltsbewilligung – Student" einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten verlängert werden. Davon ausgenommen sind jedoch die oben angeführten Außerordentlichen Studien, welche auf die in der Zulassung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereiten, sowie die oben angeführten Außerordentlichen Studien zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern nach Abschluss eines außerordentlichen Studiums.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den tatsächlichen bzw. beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann bzw.
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde kann ihren/seinen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" nach rechtmäßiger Einreise und während ihres/seines rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland stellen.
Der Antrag ist persönlich einzubringen.
Im Fall der Auslandsantragstellung prüft die Vertretungsbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Die Niederlassungsbehörde hat über den Antrag unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Gegebenenfalls weitere Nachweise
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Aufnahmebestätigung der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, des Universitäts- oder Hochschullehrgangs, des Lehrgangs zur Weiterbildung, oder der Einrichtung zur gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung
- Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres