Einkommensteuerrechtliche Regelungen für Grenzgänger nach Österreich

Lebenslagen

Allgemeine Informationen zu Grenzgängern

Grenzgängerinnen/Grenzgänger sind Personen, die in einem Staat ihren Wohnsitz haben und sich in der Regel jeden Tag als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ins Ausland begeben, um dort zu arbeiten. Dies kann sowohl Personen betreffen, die aus dem Ausland nach Österreich pendeln, um hier zu arbeiten ("inbound"), als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich, die im Ausland tätig werden ("outbound").

Hier werden in Folge nur die Regelungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in Österreich arbeiten, erläutert.

Beispiel

Frau B. hat ihren Wohnsitz in Deutschland, arbeitet aber in einer Fabrik in Vorarlberg.

Steuerpflicht in Österreich

"Inbound"-Grenzgängerinnen/Grenzgänger sind in Österreich grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer nur für die inländischen Einkünfte berechnet wird. Einkünfte aus anderen Staaten bleiben dabei unberücksichtigt.

Achtung

Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer (zumindest teilweise) an den Arbeitstagen in Österreich übernachtet, kann sie/er bei Überschreiten einer Sechsmonatsfrist einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründen und würde dadurch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Grenzgängerinnen/Grenzgängern sind auch Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, die unter Umständen gewisse Sonderregelungen beinhalten.

Spezielle Grenzgängerregelung bei Wohnsitz in Liechtenstein, Italien und Deutschland

  • Im Fall von Deutschland liegt eine Grenzgängerin/ein Grenzgänger vor, wenn sowohl der Wohnsitz der Person "in der Nähe der Grenze" ist als auch die Tätigkeit "in der Nähe der Grenze" ausgeübt wird. Das bedeutet, dass auch Personen, die nicht über die Grenze pendeln, als Grenzgängerin/Grenzgänger gelten können.
  • Als Grenzgängerinnen/Grenzgänger nach den Bestimmungen zu Liechtenstein und Italien gelten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die (arbeits-)täglich grenzüberschreitend pendeln und deren Wohnsitz sowie Arbeitsplatz in Grenznähe sind.

Sind die Voraussetzungen der jeweiligen Grenzgängerregelung erfüllt, werden die Einkünfte im Wohnsitzstaat besteuert. In diesem Fall hat Österreich kein Besteuerungsrecht.

Achtung

Die Grenzgängerregelungen sind in den DBA unterschiedlich ausgestaltet. Laut DBA mit Deutschland bedeutet "in der Nähe der Grenze" beispielsweise, dass sich Wohnsitz und Arbeitsplatz innerhalb einer Zone von je 30 km beidseitig der Grenze befinden müssen. In einer Konsultationsvereinbarung (→ BMF) wird eine Liste jener Gemeinden veröffentlicht, die in der Grenzzone liegen. So wird eine einheitliche Anwendung gewährleistet.

Die DBA mit den anderen Nachbarstaaten Österreichs (Schweiz, Slowenien, Ungarn, Tschechien und Slowakei) sehen keine solche Regelung vor. Österreich darf daher die Einkünfte der Grenzgängerinnen/Grenzgänger in der Regel als Tätigkeitsstaat besteuern. Allerdings gibt es unterschiedliche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (→ USP), die zur Anwendung kommen.

Steuern zahlen in Österreich

Bei Grenzgängerinnen/Grenzgängern mit Wohnsitz im Ausland, die in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer in der Regel von der österreichischen Arbeitgeberin/dem österreichischen Arbeitgeber bereits bei der Gehalts- bzw. Lohnauszahlung eingehoben (→ USP) und direkt an das Finanzamt abgeführt. In diesem Fall berechnet sich die Lohnsteuer grundsätzlich wie bei jeder anderen österreichischen Arbeitnehmerin/jedem anderen österreichischen Arbeitnehmer.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können aber freiwillig eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte beantragen und dabei Werbungskosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend machen.

Es ist aber zu bedenken, dass im Falle einer Antragsveranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen der Steuerbemessungsgrundlage ein bestimmter Jahresbetrag  hinzugerechnet wird (Hinzurechnungsbetrag), der bei der laufenden Lohnverrechnung nicht zum Tragen kommt.

Werte pro Jahr
Hinzurechnungsbetrag: bis zum Jahr 2022: 9.000 Euro, im Jahr 2023: 9.567 Euro, im Jahr 2024: 10.486 Euro

Eine Pflichtveranlagung ist vor allem dann durchzuführen, wenn die Grenzgängerin/der Grenzgänger beschränkt steuerpflichtig ist, weil sie/er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, aber für eine Tätigkeit im Inland Einkünfte von einer ausländischen Arbeitgeberin/einem ausländischen Arbeitgeber bezogen hat, die/der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist, und Österreich gemäß Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften hat.

EU-/EWR-Bürgerinnen/EU-/EWR-Bürger, die zwar keinen Wohnsitz, aber die Haupteinkünfte in Österreich haben (90 Prozent der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die Auslandseinkünfte betragen jährlich insgesamt nicht mehr als die tarifmäßige Steuerfreigrenze), können in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren.

Werte pro Jahr
Tarifmäßige Steuerfreigrenze: bis zum Jahr 2022: 11.000 Euro, im Jahr 2023: 11.693 Euro, im Jahr 2024: 12.816 Euro

Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen Einkünfte besteuert. Es entfällt aber der Hinzurechnungsbetrag bei der Veranlagung. Außerdem können persönliche Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Arbeitnehmerveranlagung

Bei Lohnsteuerpflichtigen wird die Einkommensteuer im Rahmen der sogenannten Arbeitnehmerveranlagung berechnet. Der Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung kann über FinanzOnline (→ USP) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Es ist auch möglich, den Antrag mit Hilfe der entsprechenden Formulare per Post zu senden oder persönlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Sollte es zu einer Steuernachzahlung kommen, kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung wieder zurückgezogen werden, sofern kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Finanzamts

Steuerpflichtige, die eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, erhalten einen Einkommensteuerbescheid. Wenn sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, können sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde (→ USP) beim Finanzamt einbringen, über die dann das Bundesfinanzgericht entscheidet.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen