Achtung
Die Mindestprofiltiefe ist als gesetzliche Mindestanforderung zu betrachten.
Sommerreifen
Sommerreifen von Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t (z.B. Pkw, Lkw bis 3,5 t, Motorräder) müssen eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Dies gilt auch für Anhänger bis 3,5 t, mit denen schneller als 25 km/h gefahren werden darf.
Für Sommerreifen von Lkw über 3,5 t und Anhänger über 3,5 t gilt eine Mindestprofiltiefe von 2 mm.
Bei Motorfahrrädern (Mopeds) beträgt die Mindestprofiltiefe 1 mm.
Winterreifen
Winterreifen von Pkw und Lkw bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t müssen eine Profiltiefe von mindestens 4 mm bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und 5 mm bei Diagonalreifen aufweisen. Das gilt auch für sogenannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-Matsch- und Eisreifen bestimmt sind (Aufschrift "M + S", "M.S." oder "M & S"), sowie Spikereifen. Neben der Kennzeichnung "M + S", "M.S." oder "M & S" können Winterreifen auch mit einem zusätzlichem Schneeflockenzeichen oder ausschließlich mit einem Schneeflockenzeichen gekennzeichnet sein.
Für Winterreifen von Lkw über 3,5 t gilt eine Mindestprofiltiefe von 5 mm bei Radialreifen und 6 mm bei Reifen in Diagonalbauweise.
Winterreifen, die diese Mindestprofiltiefe nicht mehr erreichen, aber über der Mindestprofiltiefe von Sommerreifen liegen, dürfen grundsätzlich als Sommerreifen weiterverwendet werden. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit wird jedoch empfohlen, immer eigens für die Jahreszeit entwickelte Reifen zu verwenden.
Detaillierte Informationen zu den Themen "Winterreifenpflicht" und "Fahren im Winter" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Sonstige Bestimmungen
Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren, bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.
Reifen von Pkw und Kombi müssen mit sogenannten "Indikatoren" versehen sein. Diese sollen erkennbar machen, ob die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm erreicht oder unterschritten wird.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie