Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass
Allgemeine Informationen
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der davorigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt.
Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.
Voraussetzungen
Der Behindertenpass steht Personen zu,
- deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:
- Begünstigte Behinderte (→ USP)
- Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften
- Bezieherinnen/Bezieher erhöhter Familienbeihilfe
- Bezieherinnen/Bezieher einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit
Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.
Zuständige Stelle
Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS)
Verfahrensablauf
Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung den Grad der Behinderung ein.
Erforderliche Unterlagen
- Behindertenpass – Antrag auf Ausstellung (zum Download)
- Lichtbild (entsprechend den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisepasses, falls nicht bereits ein Lichtbild in den bestehenden Datenbanken verfügbar ist)
- Bescheide, Erkenntnisse und Urteile oder ausführliche medizinische Unterlagen wie Krankengeschichte, Befunde, etc.
Zusätzliche Informationen
Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des Sozialministeriumservice kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 40 bis 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG)
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
- Einschätzungsverordnung
Zum Formular
- Behindertenpass – Antrag
- Behindertenpass – Zusatzeintragungen (deutsch)
- Behindertenpass – Zusatzeintragungen (englisch)
- Behindertenpass – Zusatzeintragungen (französisch)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz