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Allgemeine Informationen
Für Menschen, die infolge von Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht in der Lage sind, bieten die Bundesländer auf der Grundlage ihrer Zuständigkeit die Möglichkeit der Beschäftigung in Tages- und Beschäftigungsstrukturen an.
Die Arbeits- und Tätigkeitsschwerpunkte sind unterschiedlich. Neben Werkstätten mit einer Tagesstruktur werden auch Einrichtungen mit Wohnheimen angeboten. Durch fachkundige Betreuung und auf die individuelle Situation abgestimmte Aktivitäten sollen die Fähigkeiten der Menschen gefördert und weiterentwickelt werden. Einzelne Träger bieten Qualifizierungsgruppen, um Menschen mit Behinderungen an den Arbeitsmarkt heranzuführen.
In den Tageswerkstätten gibt es keine Entlohnung, sondern ein Taschengeld. Bestehende finanzielle Leistungen, wie z.B. Familienbeihilfe oder eine allfällige Pension, bleiben davon jedoch unberührt. Seit 2011 sind diese Personen gesetzlich unfallversichert. Des Weiteren leben für Menschen mit Behinderungen in tagesstrukturierenden Einrichtungen nach einem gescheiterten Arbeitsversuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestimmte Leistungen, wie z.B. die erhöhte Familienbeihilfe, Waisenpension, wieder auf.
Zuständige Stelle
- Die jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw.
- Der Magistrat Ihres Wohnbezirkes
Verfahrensablauf
Die Aufnahme in eine Einrichtung der Beschäftigungstherapie erfolgt nach Anhörung eines Sachverständigenteams, das aus
- Ärztinnen/Ärzten,
- Psychologinnen/Psychologen,
- diplomierten Sozialarbeiterinnen/diplomierten Sozialarbeitern und
- Berufsberaterinnen/Berufsberatern
besteht.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Beschäftigungstherapie kann formlos bei der zuständigen Behörde eingebracht werden.
Rechtsgrundlagen
Teilhabe-, Chancengleichheits- oder Sozialhilfegesetze der Bundesländer
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz