Ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Staates ist die Gewaltenteilung.
In Österreich gibt es drei "Gewalten":
- Gesetzgebung (Legislative): Sie ist die vom Volk gewählte gesetzgebende Gewalt und wird vom Parlament und den Landtagen ausgeübt.
- Verwaltung (Exekutive): Sie ist die vollziehende Gewalt und wird durch die Regierung bzw. die Verwaltung ausgeübt. Zur Exekutive gehören u.a. die Bundespräsidentin/der Bundespräsident, die Bundesregierung, die einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister, aber auch die Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden oder die Gemeindeverwaltungen. Verwaltungsbehörden finden sich in allen Lebensbereichen (z.B. Landespolizeidirektionen, Schulverwaltungsbehörden).
- Gerichtsbarkeit (Judikative): Die Justiz (ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen) ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Ausnahme: Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden). Mit 1. Jänner 2014 wurde aufgrund einer Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann Beschwerde beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (es gibt neun Verwaltungsgerichte der Länder sowie ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht). Gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ist die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof möglich. Instanzenzüge sind in der Verwaltung grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (Ausnahme: zweistufiger Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, der aber gesetzlich ausgeschlossen werden kann). Die Organe der Gerichtsbarkeit sind die Richterinnen/Richter, die Mitwirkenden aus dem Volk (Laienrichterinnen/Laienrichter), die Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger und die richterlichen Hilfsorgane. Gemäß Art 90a Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) sind auch die Staatsanwältinnen/Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Der Gedanke der Trennung der Gewalten zeigt sich im österreichischen Verfassungsrecht insbesondere in der organisatorischen Trennung von Gesetzgebungs- und Vollzugsorganen, sowie in der in Art 94 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankerten grundsätzlichen Trennung von Justiz und Verwaltung.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Art 90a Bundes-Verfassungsgestz (B-VG)
- Art 94 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Justiz