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Allgemeine Informationen
Bis zum Ablauf des Einsichtszeitraums können alle Österreicherinnen/Österreicher bzw. – je nach Wahl – auch nicht österreichische EU-Bürgerinnen/EU-Bürger unter Angabe des Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis stellen. Es kann die Aufnahme oder die Streichung einer Person aus diesem gefordert werden.
Zuständige Stelle
- Die Gemeinde
- In Wien das Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Zur Begründung des Berichtigungsantrags sind die entsprechenden Belege vorzulegen. Die Behörde prüft den Berichtigungsantrag und korrigiert gegebenenfalls das Wählerverzeichnis.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Wahlen und direkte Demokratie – Auslandsösterreicher (→ BMEIA)
- Informationen für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher (→ BMI)
Rechtsgrundlagen
- § 28 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- § 16 Europawahlordnung (EuWO)
Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres