Veranstaltungsanmeldung

Lebenslagen

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

BEISPIEL WIEN

Öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen) werden in Wien unterteilt in:

  • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (abhängig von Besucheranzahl)

    • an denen 300 oder mehr Besucherinnen/Besucher gleichzeitig teilnehmen können

    • an denen 200 oder mehr Besucherinnen/Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können und

    • an denen 120 oder mehr Besucherinnen/Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können
  • Anmeldepflichtige Veranstaltungen (auch bei Unterschreitung der genannten Besuchereranzahl) z.B.
    • Theateraufführungen ab einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte von 50 Besucherinnen/Besuchern
    • Betrieb eines Kinos

    • Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen

    • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten bei der Überschreitung bestimmter Lärm-Grenzwerte

    • Betrieb von Veranstaltungsstätten, in denen regelmäßig sportliche Veranstaltungen vor Publikum stattfinden

    • Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen

    • Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden

Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist keine Anmeldung (Anzeige oder Eignungsfeststellung) notwendig, wenn für diese Veranstaltungsstätte bereits eine entsprechend Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde.

  • Anzeigepflichtige Veranstaltungen (müssen nicht genehmigt, aber vor der Veranstaltung bekannt gegeben werden) z.B.

    • Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern sie nicht anmeldepflichtig sind

    • Aufstellung von bereits genehmigten mobilen Anlagen, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung (z.B. eine mobile Achterbahn)

    • Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten, im Rahmen einer persönlichen Bewilligung

  • Für alle Veranstaltungen, die nicht anmelde- oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich. Bei der Durchführung einer Veranstaltungs sind jedoch die Bestimmungen des Veranstaltungsggesetzes einzuhalten.

Zuständige Stelle

Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

  • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
  • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
  • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
    • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

Kosten

Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

Hinweis

Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes

Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

Rechtsgrundlagen

Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

Letzte Aktualisierung: 18. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion