Um Zwangsmittel einsetzen zu können, muss der Gläubiger zunächst eine Grundentscheidung, einen sogenannten "vollstreckbaren Titel" haben.
Exekutionstitel sind unter anderem:
- Endurteile und andere im streitigen Zivilverfahren ergangene Urteile, Beschlüsse und Bescheide der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist
- Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind
- Zahlungsbefehle, gegen die kein Einspruch mehr erhoben werden kann
- Gerichtliche Kündigungen eines Bestandvertrages über beispielsweise Grundstücke, Gebäude, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
- Gerichtliche Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wenn gegen den Übernahme- oder Übergabeauftrag nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
- Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor den Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden
- Vollstreckbare Beschlüsse die im Außerstreitverfahren ergangen sind
- Rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse die im Insolvenzverfahren ergangen sind
- Rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen sowie rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die unter anderem
- über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte,
- über die Kosten des Strafverfahrens oder
- über privatrechtliche Ansprüche ergehen
- Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche
- Bescheide der Sozialversicherungsträger, mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden
- Vollstreckbare Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
- Vollstreckbare Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise unter anderem über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge
- Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden
- Sprüche von Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter und Schiedsgerichten, und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche sofern eine Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr möglich ist
Rechtsgrundlage
- Exekutionsordnung (EO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion