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Allgemeine Informationen
Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird Stammmitarbeitern und anderen Personengruppen erteilt.
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgeführt.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird Stammmitarbeitern in der Regel für zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und die ausreichenden Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Stammmitarbeiter war in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz im selben Wirtschaftszweig beschäftigt, und
- er weist Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nach, und
- die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber stellt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht und
- sinngemäße Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Ausnahme der Z 1, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Fristen
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Hinweis
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.
Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist
- Der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Anträge von "Stammmitarbeitern" werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt. Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und der ausreichenden Unterhaltsmittel) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.
Hinweis
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei der für den (künftigen) Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einzubringen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Hinweis
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro
- Erteilungsgebühr: 20 Euro
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- §§ 12, 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres