- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Rasenmähen
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 19 Uhr
zu unterlassen:
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Hinweis
Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung anderer lärmender Werkzeuge
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 19 Uhr
zu unterlassen:
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Hinweis
Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Bürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hundeverbot:
Hunde dürfen sich nicht auf Friedhöfen, auf den Kinderspielplätzen von Kindergärten und im Freibad Mellau aufhalten.
Leinenzwang:
In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine geführt werden:
- Auf allen präparierten Winterwanderwegen im Ortsgebiet von Mellau,
- auf allen Wanderwegen und Weganlagen der Gemeinde Mellau,
- auf allen öffentlichen, für den motorisierten Verkehr zugelassenen Straßen und Wegen,
- auf ausgewiesenen Radwegen,
- auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen,
- auf öffentlichen Plätzen der Gemeinde Mellau (wie Dorfplatz, Platz beim Feuerwehrhaus, Fußballplatz, Pumptrack)
- in den Wartebereichen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Außerhalb der genannten Bereiche sind Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Dies bedeutet, dass sie sich in Hör- und Sichtweite befinden und jederzeit abrufbar und bei Bedarf frei an der Seite führbar sein müssen.
Verwahrung von Hunden:
Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten werden, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können. Der Verantwortliche (§ 6) hat dafür zu sorgen, dass Türen bei solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere auf öffentlichen Anlagen und Kinderspielplätzen, Straßen, Plätzen, Grünanlagen, landwirtschaftlichen Feldern, Gärten, Loipen, Winterwanderwege und Wanderwegen) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsack bzw. einem anderen geeigneten Gefäß gesammelt und im Anschluss daran in einer Hunde-WC-Station oder in der Hausmülltonne entsorgt wird.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bauhof Gemeindeamt Mellau
Platz 292
Abfallarten: Dosen, Metall, Weißglas, Buntglas, Altkleider (Caritas) und Altbrot
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 18 Uhr
- Samstag
- 7 bis 12 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Mellau
Platz 292
6881 Mellau
Telefon: +43 5518 2204
Fax: +43 5518 2204/17
E-Mail: gemeindeamt@mellau.at
Amtsstunden:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Verordnung über die Führung und Verwahrung von Hunden der Gemeinde Mellau
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion