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Allgemeine Informationen
Um jemand anderen ausfindig zu machen, können Sie eine Meldeauskunft über eine eindeutig bestimmbare Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Infrage kommen beispielsweise Menschen, die begründete Sorge vor Racheakten geltend machen können oder Fälle von Inkognitoadoptionen. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.
Betroffene
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Auskunft aus dem ZMR über angemeldete Personen erhalten. Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt. Über weitere Wohnsitze (Nebenwohnsitze) wird hingegen normalerweise keine Auskunft erteilt.
Voraussetzungen
Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich:
- Vor- und Familienname
- Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Sie können formlos persönlich, postalisch oder per ID Austria um Meldeauskunft ansuchen.
Via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine ID Austria oder EU Login und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Achtung: Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: gebührenfrei
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Für die Auskunft
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 2,10 Euro
- Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR): 3,30 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlich: gebührenfrei oder
- schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro
Zusätzliche Informationen
Personen oder Firmen (sogenannte "Sonstige Abfrageberechtigte gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz", z.B. Kammern, Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Inkassobüros), die regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, haben die Möglichkeit, einen Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) für diese Zwecke zu erlangen.
Weiterführende Links
Zugang zum ZMR für sonstige Abfrageberechtigte - "Businesspartner" (→ BMI)
Rechtsgrundlagen
- §§ 16, 16a und 18 Meldegesetz (MeldeG)
- §§ 15 und 17 Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Service "Meldeauskunft" über oesterreich.gv.at
Authentifizierung und Signatur
- Elektronisch: Anmeldung zum Online-Service "Meldeauskunft" über oesterreich.gv.at mit ID Austria oder EU Login
- Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
- Schriftlich oder persönlich: formlos
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres