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Allgemeine Informationen
Gemäß § 68 GewO 1994 kann der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Das Führen des Bundeswappens auf Fahrzeugen sowie die Verwendung zur Kennzeichnung von Erzeugnissen ist nicht zulässig. Auf die Verleihung der Auszeichnung besteht kein Rechtsanspruch.
Voraussetzungen
Das auszuzeichnende Unternehmen
- ist im Firmenbuch (→ USP) eingetragen,
- hat sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben und
- nimmt im betreffenden Wirtschaftszweig bundesweit eine führende und allgemein geachtete Stellung ein.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Gewerberechtsvollziehung: bundeswappen@bmaw.gv.at
Verfahrensablauf
Ansuchen um Verleihung der Auszeichnung sind vom betreffenden Unternehmen formfrei an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu richten. Für die Bearbeitung sind die nachstehenden Angaben und Unterlagen erforderlich:
- Eine aktuelle "Handelsauskunft" der KSV 1870 Information GmbH oder eine "Wirtschaftsauskunft" der Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG (zwecks Vergleichbarkeit) über das Unternehmen der Auszeichnungswerberin
- Unterlagen über jene Umstände, auf die die Verdienste um die österreichische Wirtschaft gestützt werden (z.B. Zeitungsausschnitte, Prospekte, sonstige Auszeichnungen und Zertifizierungen, Nachweise über die Investitions-/Exportentwicklung, regionales und soziales Engagement, etc.).
Zur Orientierung finden Sie hier das Formblatt Auszeichnung Paragraph 68 GewO.pdf (→ BMAW).
Zusätzliche Informationen
Wenn gewünscht, wird eine Meldung über die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§ 68 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft