Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) werden jene Grundsätze geregelt, die die Rehabilitationsmaßnahmen koordinieren.
Die Aufgaben der Rehabilitation lauten wie folgt:
- Medizinische Maßnahmen mit dem Ziel, eine bestehende Behinderung zu beseitigen, zu vermindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten
- Berufliche Maßnahmen (→ USP), die Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzen sollen, erstmals einen Beruf, einen früheren Beruf oder erforderlichenfalls einen neuen Beruf auszuüben
- Schulische Maßnahmen mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen die bestmögliche Erziehung und Bildung zu sichern
- Soziale Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen darüber hinaus die Eingliederung in die Gesellschaft ermöglichen sollen
Hinweis
Wenn Sie eine finanzielle Unterstützung für eine Rehabilitationsmaßnahme erhalten wollen, muss ein formloser Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ SV) gestellt werden.
Zuständige Stelle
- Das Sozialministerium (→ BMSGPK)
- Die Landesregierungen
- Die Krankenversicherungsträger (→ SV)
- Die Pensionsversicherungsträger (→ SV)
Zusätzliche Informationen
Für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen sind in Österreich mehrere Einrichtungen zuständig. Sie müssen jedoch nicht alle Zuständigkeiten überblicken: Durch das "Allspartenservice" können Sie Ihren Antrag bei jeder Dienststelle eines Sozialversicherungsträgers (→ SV) einbringen. Primär sind das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen (→ SMS) die Ansprechstelle für Fragen und Anliegen zur Rehabilitation.
Weiterführende Links
Suchfunktion nach Rehabilitationszentren (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
§§ 2 bis 7 Bundesbehindertengesetz (BBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz